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   BVerwG, 26.05.1967 - VII C 86.65   

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BVerwG, 26.05.1967 - VII C 86.65 (https://dejure.org/1967,1508)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1967 - VII C 86.65 (https://dejure.org/1967,1508)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1967 - VII C 86.65 (https://dejure.org/1967,1508)
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  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 86.65
    Im Anschluß an das Teilurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1962 (BVerfGE 14, 76) sei davon auszugehen, daß die Gesetzgebung über die Vergnügungsteuer den Ländern und nicht dem Bund zustehe.

    Daß eine Vergnügungsteuer bei Automaten nach dem Anschaffungspreis berechnet werden kann, haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 247) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76) für Spielautomaten bejaht.

    Daß der Gesetzgeber als Maßstab für eine Vergnügungsteuer nicht den "individuellen, wirklichen Vergnügungsaufwand" (BVerfGE 14, 76 [93]) wählte, ist, ohne daß es hierfür einer Beweisaufnahme bedurft hätte, nicht willkürlich.

    Auch das Bundesverfassungsgericht bejahte die Zulässigkeit von Ersatzmaßstäben für Veranstaltungen, bei denen der individuelle Aufwand sich nicht oder kaum zuverlässig erfassen läßt (BVerfGE 14, 76 [93]).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76 [102]) ließ dies für Gewinnapparate aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität zu.

    Kein Aufsteller würde nämlich einen teureren Apparat aufstellen, wenn er nicht von ihm entsprechend höhere Einnahmen erwarten zu können glaubte (vgl. auch BVerfGE 14, 76 [93 f.]).

    Die Nichtberücksichtigung unterschiedlicher Einspielergebnisse nach dem jeweiligen Standort betrachtete das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76 [103]) bei Spielapparaten nicht als einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, insbesondere den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58]; 14, 76 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 17, 135) [BVerfG 08.10.1963 - 2 BvR 108/62]hängt die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersätze von der tatsächlichen Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung in mehrfacher Hinsicht ab, nämlich sowohl für die Qualität dieser Steuer als Vergnügungsteuer, die Vereinbarkeit mit der gewerberechtlichen Regelung (nur bei Spielautomaten), die mögliche Verletzung der Grundrechte der Berufsfreiheit, des Gleichheitssatzes und möglicherweise auch des Eigentums (BVerfGE 14, 76 [104 f.]).

    Die Prüfung, ob die Höhe der Vergnügungsteuer unter den vorgenannten Gesichtspunkten verfassungsgemäß ist, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts umfangreiche Feststellungen über die Auswirkungen der Steuer voraus (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58] [228]; 14, 76 [104]; 17, 135 [139]; BVerwG, Urteil vom 8. August 1958, KStZ 1958, 195; Urteil vom 28. Mai 1965, DtGemStZ 1966, 71; Urteil vom 16. Juli 1963, Buchholz, BVerwG 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 8 = KStZ 1964, 76).

    Das Bundesverfassungsgericht forderte hier (vgl. BVerfGE 14, 76 [100]) nicht umfangreiche Untersuchungen über die tatsächliche Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung, sondern stützte seine Entscheidung neben allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen auf das von einem Sachverständigen bestätigte erhebliche Anwachsen der Zahl der aufgestellten Apparate.

    Schließlich gilt die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76 [100]) angestellte allgemeine Erwägung auch für Musikautomaten, auch bei ihnen rechtfertigte der wirtschaftliche Aufstieg die Annahme, daß im Durchschnitt jedes Gerät mehr Benutzer finden würde.

  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 86.65
    Daß eine Vergnügungsteuer bei Automaten nach dem Anschaffungspreis berechnet werden kann, haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 247) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76) für Spielautomaten bejaht.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in seinem Urteil vom 7. März 1958 (BVerwGE 6, 247 [259]) fest, daß die unmittelbare und deshalb ideale Bemessungsgrundlage für die Automatensteuer die Summe der in die einzelnen Apparate eingeworfenen Geldstücke sein würde, legte aber gleichzeitig dar, daß die praktische Verwendung dieser Bemessungsgrundlage auf Schwierigkeiten stößt, solange die Spielapparate nicht mit Kontrolleinrichtungen versehen sind, die die Zahl der eingeworfenen Münzen anzeigen.

    Hierin sah das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. März 1958 (BVerwGE 6, 247 [260]) eine geeignete Bemessungsgrundlage, weil zwischen dem Wert und den Einnahmen eine, wenn auch rohe Relation nach der Lebenserfahrung zu unterstellen ist.

    Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob als Bemessungsgrundlage der gemeine oder der Anschaffungswert in Ansatz gebracht wird (BVerwGE 6, 247 [260]).

    Der Senat geht bei dieser Beurteilung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [202]) von der Bindung des Gesetzgebers an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt (vgl. BVerwGE 6, 247 [265]), aus, betrachtet es jedoch - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) - auch in diesem Bereich als Sache des gesetzgeberischen Ermessens zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse der Gesetzgeber dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 7. März 1958 (BVerwGE 6, 247) für Spielautomaten fest, daß eine Erhöhung der Steuer, wenn sie dadurch zur Erdrosselungsteuer wird, gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG und gegen die §§ 1, 33 d GewO verstößt.

  • BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvL 12/60

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 86.65
    Die Vernehmung eines Sachverständigen habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. November 1964 (BVerfGE 18, 186) für erforderlich gehalten.

    Die Nichtberücksichtigung gerade dieser hervorstechenden Besonderheiten von Musikautomaten beanstandete das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. November 1964 (BVerfGE 18, 186 [189]) bei den der Entscheidung zugrunde liegenden Vorlagebeschlüssen.

    Sprechen einleuchtende Gründe für die von dem Gesetzgeber getroffene Entscheidung, so kann der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1964 (BVerfGE 18, 186) die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in diesem Punkte bejahen, ohne daß hierfür eine weitere Sachaufklärung notwendig wäre.

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 86.65
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58]; 14, 76 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 17, 135) [BVerfG 08.10.1963 - 2 BvR 108/62]hängt die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersätze von der tatsächlichen Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung in mehrfacher Hinsicht ab, nämlich sowohl für die Qualität dieser Steuer als Vergnügungsteuer, die Vereinbarkeit mit der gewerberechtlichen Regelung (nur bei Spielautomaten), die mögliche Verletzung der Grundrechte der Berufsfreiheit, des Gleichheitssatzes und möglicherweise auch des Eigentums (BVerfGE 14, 76 [104 f.]).

    Die Prüfung, ob die Höhe der Vergnügungsteuer unter den vorgenannten Gesichtspunkten verfassungsgemäß ist, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts umfangreiche Feststellungen über die Auswirkungen der Steuer voraus (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58] [228]; 14, 76 [104]; 17, 135 [139]; BVerwG, Urteil vom 8. August 1958, KStZ 1958, 195; Urteil vom 28. Mai 1965, DtGemStZ 1966, 71; Urteil vom 16. Juli 1963, Buchholz, BVerwG 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 8 = KStZ 1964, 76).

  • BVerfG, 15.10.1963 - 1 BvL 29/56

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels substantiierter Darstellung der

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 86.65
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58]; 14, 76 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 17, 135) [BVerfG 08.10.1963 - 2 BvR 108/62]hängt die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersätze von der tatsächlichen Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung in mehrfacher Hinsicht ab, nämlich sowohl für die Qualität dieser Steuer als Vergnügungsteuer, die Vereinbarkeit mit der gewerberechtlichen Regelung (nur bei Spielautomaten), die mögliche Verletzung der Grundrechte der Berufsfreiheit, des Gleichheitssatzes und möglicherweise auch des Eigentums (BVerfGE 14, 76 [104 f.]).

    Die Prüfung, ob die Höhe der Vergnügungsteuer unter den vorgenannten Gesichtspunkten verfassungsgemäß ist, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts umfangreiche Feststellungen über die Auswirkungen der Steuer voraus (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58] [228]; 14, 76 [104]; 17, 135 [139]; BVerwG, Urteil vom 8. August 1958, KStZ 1958, 195; Urteil vom 28. Mai 1965, DtGemStZ 1966, 71; Urteil vom 16. Juli 1963, Buchholz, BVerwG 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 8 = KStZ 1964, 76).

  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 86.65
    Die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung müßte, wenn Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein sollte, evident sein (BVerfGE 18, 121 [124] mit weiteren Nachweisen); dies ist, wenn das Gesetz bei der Bemessung der Vergnügungsteuer das Veralten eines Musikautomaten nicht berücksichtigt, ersichtlich nicht der Fall.
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 86.65
    Bis zu diesem Zeitpunkt mußten die Steuerpflichtigen eine Berechnung der Steuer nach dem Neuanschaffungspreis hinnehmen; die zeitweise Weitergeltung des Gesetzes war für sie "nicht völlig unerträglich" (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966, NJW 1967, 147 [150] = DÖV 1967, 164 [166]).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 86.65
    Der Senat geht bei dieser Beurteilung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [202]) von der Bindung des Gesetzgebers an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt (vgl. BVerwGE 6, 247 [265]), aus, betrachtet es jedoch - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) - auch in diesem Bereich als Sache des gesetzgeberischen Ermessens zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse der Gesetzgeber dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln.
  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 86.65
    Ein zunächst verfassungsgemäßes Gesetz kann durch die Entwicklung der Verhältnisse verfassungswidrig werden; hiervon ging das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1963 (BVerfGE 16, 130) aus.
  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 86.65
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58]; 14, 76 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 17, 135) [BVerfG 08.10.1963 - 2 BvR 108/62]hängt die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersätze von der tatsächlichen Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung in mehrfacher Hinsicht ab, nämlich sowohl für die Qualität dieser Steuer als Vergnügungsteuer, die Vereinbarkeit mit der gewerberechtlichen Regelung (nur bei Spielautomaten), die mögliche Verletzung der Grundrechte der Berufsfreiheit, des Gleichheitssatzes und möglicherweise auch des Eigentums (BVerfGE 14, 76 [104 f.]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 98.62
  • BVerwG, 28.05.1965 - VII C 67.63

    Vergnügungssteuer für Musikautomaten

  • BVerwG, 26.05.1967 - VII C 92.65

    Veranlagung zur Zahlung von Vergnügungssteuer - Anschaffung als Grundlage für die

  • BVerwG, 10.10.1963 - II C 166.60

    Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit einer Kurmaßnahme infolge eines

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